Zahl des Monats September
6 Monate
6 Monate haben Vermieter in der Regel Zeit, um nach Mietende die Kautionsabrechnung zu erteilen. Im Gesetz gibt es für die Abrechnungsfrist keine Festlegung (möglicherweise aber im Mietvertrag, was dann zu beachten wäre). Der BGH hat wiederholt entschieden, dass der Vermieter im Regelfall innerhalb von drei bis maximal sechs Monaten über die Kaution abrechnen muss. Daran sollte man sich als Vermieter also halten. Das bedeutet aber auch, dass der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei Rückgabe der Mietsache hat! Auf diese Diskussion muss man sich also nicht einlassen.
Kautionsabrechnung bedeutet die Gegenüberstellung von Kaution nebst Zinsen einerseits und den Gegenforderungen des Vermieters andererseits, etwa wegen Schadensersatz, offener Mieten und Betriebskostennachforderungen oder auch eines angemessenen Einbehalts für die noch zu erstellende Betriebskostenabrechnung. Die Kaution sichert prinzipiell alle Ansprüche des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis.
Wichtig:
Für Schadensersatzansprüche und Rückbauansprüche (und nur für diese) gibt es eine Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) ab Rückgabe der Mietsache. D. h., wenn man als Vermieter solche Ansprüche geltend machen will, die über die Kaution hinausgehen, muss man sie innerhalb dieser Sechsmonatsfrist notfalls auch gerichtlich auf den Weg gebracht haben. Denn nur die Erhebung der Klage (oder die Zustellung eines Mahnbescheids) kann die Verjährung dann noch sicher hemmen. Und nur so kann man über die Kaution hinausgehende Schadensersatzforderungen geltend machen.
Anders ist es bei offenen Mietforderungen oder Betriebskostennachforderungen. Hier greift die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Daher wird die Kaution im Zweifel immer zuerst für die Schadensersatzansprüche genutzt und erst danach für die sonstigen Forderungen.
