Zahl des Monats August
3
Die drei ist für Vermieter (und Mieter) eine durchaus wichtige Zahl. Der 3. Werktag des beginnenden Monats ist an zwei Stellen wichtig.
Zum einen markiert er den Beginn der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung (s. § 573c Abs. 1 S. 1 BGB).
Geht das Kündigungsschreiben der Gegenseite bis zum 3. Werktag des beginnenden Monats der Gegenseite zu, so zählt der Monat bei der Fristberechnung mit. Geht das Schreiben erst danach zu, ist erst der nächste Monat für die Berechnung der Kündigungsfrist relevant.
Außerdem muss die Miete bis zum 3. Werktag des beginnenden Monats beglichen werden.
Dies ergibt sich aus § 556b Abs. 1 BGB. Werktag ist hier aber nur der Bankwerktag, also von Montag bis Freitag. Samstage zählen hier -anders als bei einer Kündigung- nicht.
In fast jedem Mietvertrag findet sich daher die Regelung, dass die Miete am 3. Werktag beim Vermieter eingegangen sein muss. Seit 2016 gilt das in dieser Allgemeinheit aber nicht mehr. Denn der BGH hat festgehalten, dass der Mieter nicht bestraft werden darf, wenn es zu einer Zahlungsverzögerung kommt, die er nicht zu vertreten hat, etwa weil sein Zahlungsdienstleister die Zahlung nicht rechtzeitig bewerkstelligt (BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15). Es genügt dann, dass der Mieter die Zahlung am 3. Werktag bewirkt, so dass sie am folgenden, allerspätesten übernächsten Bankwerktag beim Vermieter eingeht.
Daher haben gute Mietverträge, wie der von Haus & Grund Mannheim, eine Ergänzung, die diesen Umstand berücksichtigt. Damit verbleibt es bei der Notwendigkeit des Zahlungseingangs beim Vermieter am dritten Werktag – es sei denn der Mieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Das muss aber ausdrücklich geregelt worden sein.
