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Die 10 größten Irrtümer im Mietrecht
1. Ein Mietvertrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen werden!
Der Fall: Mietinteressent und Vermieter unterzeichnen nach Besichtigung in der Mietsache den schriftlichen Mietvertrag. Eine Woche später findet der Mieter zufällig eine andere Wohnung, die ihm besser gefällt und auch noch günstiger ist. Er sendet daher an seinen Vermieter einen Widerruf des Mietvertrags. Muss V ihn aus dem Mietvertrag entlassen? Das frühere Haustürwiderrufsrecht wurde durch eine umfassende Gesetzesänderung auch auf den Bereich des Mietrechts ausgeweitet. Nach § 312 BGB ist unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich. Diese sind jedoch hoch und im Bereich des Mietrechts oft nicht erfüllt. ... » weiter im Download2. Der Vermieter darf immer einen Schlüssel für den Zugang zur Mietsache behalten!
Der Fall: V behält nach Vertragsschluss und Übergabe einen Wohnungsschlüssel „für den Notfall“. M weiß davon nichts. V betritt in Abwesenheit des M die Wohnung, um nach dem Rechten zu sehen. Grundsätzlich darf der Vermieter keine Schlüssel haben, mit denen er Zugang zur Mietsache erhält, sobald das Mietverhältnis begonnen hat. Anderenfalls wäre ein ungestörter Mietgebrauch nicht möglich. Das Recht auf alleinigen Besitz der Schlüssel ist vielmehr unverzichtbarer Bestandteil des Mietvertrags. Der Mieter wäre sogar berechtigt, das Schloss der Wohnungstür auszutauschen, wenn der Vermieter widerrechtlich einen Schlüssel einbehält. ... » weiter im Download3. Bei mehreren Mietern kann jeder den Mietvertrag für seinen Teil alleine kündigen.
Der Fall: A und B mieten gemeinsam eine Wohnung an. Beide werden als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen. Nach einem Jahr will A ausziehen, da er sich mit B nicht mehr versteht, und kündigt gegenüber dem Vermieter V „seinen“ Mietvertrag. Ist die Kündigung wirksam? Auch dies ist ein Irrtum. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich ein Mietverhältnis als Mieter eingegangen, so können Sie dieses auch nur gemeinsam beenden. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Eine Teilkündigung ist dem Mietrecht fremd. Es gibt in einer solchen Situation zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder können die Mieter das Mietverhältnis gemeinschaftlich kündigen. ... » weiter im Download4. Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis.
Der Fall: Vermieter V hat eine Wohnung an den Mieter M vermietet. Dieser verstirbt überraschend. Kann V die Wohnung betreten und räumen? Auch wenn es auf den ersten Blick vollkommen logisch erscheint, widerspricht dieser Irrtum der eindeutigen Gesetzeslage: Der Tod des (einzigen) Mieters beendet das Mietverhältnis nicht. In den §§ 563 ff. BGB ist vielmehr detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen es mit wem als (neuem) Mieter fortgesetzt wird bzw. wann die Erben zum Zuge kommen. Der Vermieter darf also die Mietsache nach dem Tod des Mieters nicht betreten und ausräumen! Die Vorschriften differenzieren dabei nach verschiedenen Situationen. ... » weiter im Download5. Bei Kündigung muss der Mieter für die letzten Monate keine Miete bezahlen. Der Vermieter kann die Kaution behalten.
Der Fall: Mieter M hat das Mietverhältnis zum 30.06.2016 gekündigt. Ab April zahlt er keine Miete mehr und erklärt dem Vermieter V, er solle die Miete mit der Kaution verrechnen. Als Kaution wurden 1.500,- € gezahlt. Die Kaltmiete beträgt 500,- €, die Betriebskostenvorauszahlungen 200,- € und der Mieter zahlt für eine Stellplatz nochmals 75,- €. Ist das Vorgehen des Mieters zulässig? Dieser „Irrtum“ ist unter Mietern sehr weit verbreitet. Sie wollen die restliche Miete bis zum Mietende sparen und den Vermieter mehr oder minder „zwingen“, sich aus der Kaution zu befriedigen. Mancher Vermieter lässt sich darauf ein. Ein solches Vorgehen ist indes unzulässig. Die Mietzahlungspflicht ... » weiter im Download6. Ein neuer Eigentümer hat Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages
Der Fall: Verkäufer V verkauft seine Immobilie, bestehend aus vier vermieteten Wohnungen, an Käufer K. Dieser wird im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen und möchte nun die bestehenden Mietverträge auf seinen Namen „umschreiben“ lassen. K meint, die Mietverträge seien nicht mehr gültig, weil in diesen noch Name und Anschrift von V stünden. Abwandlung 1: V überträgt seine Immobilie zu Lebzeiten im Wege der Schenkung an seinen Sohn S. Abwandlung 2: V überträgt seine Immobilie zu Lebzeiten im Wege der Schenkung an seinen Sohn S und räumt sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie ein. Abwandlung 3: V stirbt und wird von seinem ... » weiter im Download7. Der Vermieter kann immer eine Mieterhöhung verlangen, wenn er die Miete schon lange nicht mehr erhöht hat.
Der Fall: Vermieter V hat seine Wohnung in Mannheim im Jahr 2006 an Mieter M vermietet. Seit Beginn des Mietverhältnisses hat V die Miete nicht erhöht. Da alles teurer geworden ist, möchte er nun die Kaltmiete um 30 Prozent erhöhen. V ist der Meinung, er könne schon deshalb die Miete erhöhen, weil die Miete gut zehn Jahre unverändert geblieben ist. Schließlich zahlen auch die Mieter in der Nachbarschaft deutlich höhere Mieten. V peilt eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete gemäß §§ 558 ff. BGB an. Nach § 558 BGB hat der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete. Die Voraussetzungen sind: ... » weiter im Download8. Wegen des neuen Gesetzes muss der Vermieter nicht renovieren!
Der Fall: Vermieter V ruft bei seinem Haus & Grund-Verein an und meint: „Ich habe gehört, es gibt jetzt ein neues Gesetz, wonach der Mieter nicht mehr renovieren muss!?“ oder „Das neue Gesetz gilt doch nicht für meinen alten Mietvertrag?“ Abwandlung 1: Mieter M kündigt den Mietvertrag. Vermieter V ruft bei seinem Haus & Grund-Verein an und teilt mit: „Mein Mieter wohnt schon 30 Jahre in der Wohnung und hat noch nie renoviert. Können Sie sich vorstellen, wie die Wohnung jetzt aussieht? Der Mieter muss doch jetzt bei Auszug die Wohnung komplett neu herrichten (lassen), oder?“ Abwandlung 2: Mieter M kündigt nach 10 Jahren den Mietvertrag. Die Wohnung wurde dem Mieter ... » weiter im Download9. Wenn der Mieter auszieht, endet das Mietverhältnis automatisch und er muss ab diesem Zeitpunkt keine Miete zahlen.
Der Fall: Mieter M kündigt das Mietverhältnis fristgerecht zum 30. September. Da er aber schon ab dem 1. August eine neue Wohnung gefunden hat, zieht er vorzeitig aus und übergibt Vermieter V am 31. Juli die Wohnung und Schlüssel. M meint, damit sei die Sache für ihn erledigt und er müsse für die restlichen Monate keine Miete mehr an V zahlen. Schließlich könne V ja auch schon frühzeitig über die Wohnung verfügen. Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters beträgt drei Kalendermonate abzüglich der drei Werk- bzw. Karenztage, vgl. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkürzung dieser Kündigungsfrist. ... » weiter im Download10. Wenn der Mieter drei Nachmieter stellt, muss ihn der Vermieter sofort aus dem Mietvertrag entlassen
Der Fall: Mieter M kündigt das Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, fristgerecht zum 30. September. M stellt V drei Nachmietinteressenten vor, die bereit wären, die gekündigte Wohnung ab dem 1. August anzumieten. V lehnt alle Interessenten ohne nähere Begründung ab. M meint, damit sei die Sache für ihn erledigt und er müsse für die restlichen Monate keine Miete mehr an V zahlen. Schließlich habe V die Nachmieter grundlos abgelehnt, was nicht zu Lasten von M gehen könne. Dieser Irrtum auf der Mieterseite kommt in der Praxis immer wieder vor. Um es kurz zu machen: Der Vermieter ist bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht verpflichtet, ... » weiter im DownloadDie 10 größten Irrtümer auf einen Blick

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