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Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
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Neues Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht

Erhebliche Benachteiligungen für den Vermieter

 

Josef PiontekAm 01.09.2009 trat das neue Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht in Kraft. Die Neuregelungen haben erhebliche Auswirkungen auf das Mietrecht. Die Hausratsverordnung wurde aufgehoben und durch den neu eingeführten § 1568a BGB ersetzt.

Die wichtigsten Änderungen:

Der Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten die alleinige Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Die frühere Zuweisung durch den Richter im Rahmen der Hausratsverordnung entfällt.

 

Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte setzt einen bestehenden Mietvertrag alleine fort. Der ausgeschiedene Ehegatte wird von der Haftung frei. Der Vermieter erhält ein befristetes Sonderkündigungsrecht.

 

Der neue § 1568a BGB regelt somit einen gesetzlichen Mieterwechsel. Der Mieterwechsel tritt wahlweise mit der formlosen Mitteilung der Eheleute über die Wohnungsüberlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren ein.

 

Abschaffung der Nachhaftung

 

Bisher hatte das Familiengericht bei nicht gegebener Solvenz des ausziehenden Ehegatten die Möglichkeit, eine so genannte Nachhaftung anzuordnen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Begründung abgeschafft, dass hierfür kein Bedürfnis bestehe, denn bei Zahlungsrückständen des neu eintretenden Mieters könne der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Zusätzlich erhält der Vermieter gemäß § 1568a Abs. 3 BGB ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 563 Abs. 4 BGB, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vermieter kann also innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Vertragsänderung das Mietverhältnis mit dem neuen Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

 

Der Wegfall der Nachhaftung des ausscheidenden Ehegatten als Mieter bringt erhebliche Nachteile für den Vermieter mit sich und bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit. Es ist davon auszugehen, dass die Zuweisung der Wohnung an den wirtschaftlich, schlechter stehenden Ehegatten erfolgen wird. Dadurch verliert der Vermieter einen solventen Schuldner. Das Sonderkündigungsrecht vermag diese Nachteile nicht auszugleichen. Eine Kündigung des Vermieters wegen eingetretenen Zahlungsverzuges mit anschließendem Räumungsprozess ist mit erheblichen Kosten verbunden. Es drohen beträchtliche Schäden, für die der ausgezogene, solvente Ehegatte nicht mehr haftet. Der Vermieter muss nach der neuen Regelung diesen Schaden kompensationslos hinnehmen. Man muss damit rechnen, dass die neue Regelung in § 1568a BGB zu mehr Räumungsprozessen führen wird. Es mehren sich immer mehr Stimmen, die die neue Regelung des § 1568a BGB für verfassungswidrig halten.

 

 

§ 1568a Ehewohnung

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

 

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

 

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

 

1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder

2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

 

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

 

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

 

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

 

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ( BGBl. I S. 1696) m.W.v. 01.09.2009.

 

 

 

 

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