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CoP_Herbstforum
Bericht über das Herbstforum 2009
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Am 26.11.2009 fand im Dorint Hotel Mannheim das traditionelle Herbsforum von Haus & Grund Mannheim statt. Die Veranstaltung war mit ca. 250 Mitgleidern und Gästen gut besucht. Die vier Referenten informietren das fachkundige Publikum über aktuelle Themen rund um die Immobile. Die rege Teilnahme an den Fragerunden zeigte, das die Themen interessant und praxisrelavant waren.

 

 

 

 

 

 

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Die Vorträge im einzelnen:

 

Werkvertragsrecht: „Ist meine Handwerkerrechnung korrekt?“

Rechtsanwalt Michael Arneburg, Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht

 

 

Verträge mit Handwerkern werden als Werkverträge bezeichnet und stehen vor allem bei den Immobilieneigentümern auf der Tagesordnung, denn Reparaturen am Haus oder in der Wohnung fallen fast ständig an. Ist der Reparaturauftrag erledigt, dann stellt der Handwerker seine Rechnung, die sicherlich in den meisten Fällen ordnungsgemäß sein wird.Ärger ist aber nicht selten für beide Seiten, Handwerker und Kunden, vorprogrammiert, wenn der Rechnungsbetrag im Vergleich zum vorhergehenden Kostenvoranschlag höher ausfällt. Weitere Streitpunkte können bei einzelnen Rechnungspositionen entstehen, z. B. bei der Berechnung von Stundensätzen für den Handwerksmeister, seine Beschäftigte oder Mitarbeiter, die Höhe von An- und Abfahrtpreisen, die Abrechnung von Arbeitspausen und Ähnliches.

Vortrag zum Download

 

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WEG-Recht: „Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch Beschluss“

Rechtsanwalt Josef Piontek, Haus & Grund Mannheim, 1. Vorsitzender

 

Die Novelle des Wohnungseigentumsrechts ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz sollte vor allem die Willensbildung der Wohnungseigentümer und die Verwaltung erleichtert werden. Früher bedurfte die Änderung der gesetzlichen oder in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilung einer Vereinbarung und der Eintragung in das Grundbuch. Hier setzte der Vortrag an: Erläutert wurde zunächst die neuen Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft in diesem Bereich. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, die Betriebs – und Verwaltungskosten mit einfachem Mehrheitsbeschluss anders zu verteilen, z. B. statt nach „Miteigentumsanteilen“ künftig nach „Wohneinheiten“. Abweichende bzw. erleichternde Beschlussfassungen sind aber auch bei Instandhaltungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen sowie bei Modernisierungen denkbar. 

Vortrag zum Download 

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Steuerrecht: „Anlage V richtig ausfüllen und haushaltsnahe Dienstleistungen

WP/StB Dr. Andreas Guldan, Keiper & Co. KG, Mannheim

 

Die Anlage V ist bei der Steuererklärung immer dann auszufüllen, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Dies sind in erster Linie die Mieteinnahmen aus dem bebauten Grundstück. Anzugeben sind ferner die sogenannten Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung entstehen. Darunter fallen alle Aufwendungen, z. B. Erhaltungsaufwand und Abschreibungen. Aber auch Eigentümer, die in ihren eigenen vier Wänden wohnen, können einen Teil der Bewirtschaftungskosten für die Immobilie als sog. haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Selbstnutzende Eigentümer (und auch Mieter) können sich bis zu 20 Prozent der entsprechenden Arbeitskosten vom Staat zurückholen. Bei Handwerkerleistungen wurde in diesem Jahr die maximale Höchstgrenze von 600 Euro verdoppelt und so können bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden.

Vortrag zum Download

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Mietrecht: „Aktuelle BGH-Urteile zu den Schönheitsreparaturen“

Assessor Frank Starosta, Haus & Grund Mannheim, Geschäftsführer

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Vertragsklauseln zu den Schönheitsreparaturen „gekippt“, d. h. für rechtsunwirksam erklärt. Unliebsame Rechtsfolge ist dann, dass der Mieter in aller Regel keine Renovierungsarbeiten durchführen muss, und zwar unabhängig von der Mietdauer! Jüngst haben die Karlsruher Richter sogar einem Mieter, der Renovierungsarbeiten durchführte, obwohl die betreffende Klausel unwirksam war, einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter zugebilligt! Um es klar zu sagen: Selbstverständlich ist es immer noch möglich, die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Der BGH hat zwar die Grenzen immer enger gezogen; entscheidend ist jedoch die richtige Formulierung im Mietvertrag

Vortrag zum Download

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Der Mannheimer Morgen hat ausführlich über die Veranstaltung berichtet.

Artikel zum Download

 

 

 

 

 

 

 

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